Gesetzliche Neufassung der Sterbehilfe

Die gesetzliche österreichische Sterbehilferegelung aus dem Jahr 2022 sieht vor, dass dauerhaft schwerkranke oder auch unheilbar kranke Personen vor einem Notar eine Sterbeverfügung errichten müssen, die zudem noch von zwei Ärzten abgesegnet sein muss.

Es ist auch von ärztlicher Seite die Entscheidungsfähigkeit des Sterbewilligen  zu attestieren. Erst daraufhin erhält er in einer Apotheke das letale Präparat.  

Die 5-Sterne-für-Österreich fordern stattdessen den Wegfall jeglicher bürokratischer und ärztlicher Barrieren:   

 a. Der Patient muss nur volljährig sein, unter psychischen oder physischen Schmerzen leiden und voraussichtlich keine Aussicht auf eine Heilung haben.

b. Der Patient muss seinen Wunsch, zu sterben,  freiwillig (ohne Druck von außen)  schriftlich formulieren oder auch mündlich – vor Zeugen oder einem Arzt – aussprechen.   

c. Minderjährige Patienten bedürfen einer Zustimmung ihrer Eltern oder gesetzlicher Vertreter. Bei geschäftsunfähigen Patienten muss allerdings der Sterbewunsch in einer eigenen Sterbeverfügung festgelegt werden.   

d. Erfüllt der Sterbewillige diese Voraussetzungen, dann kann er sich von seinem Hausarzt das letale Präparat verschreiben lassen. 

e. Auch in Österreich dürfen wie in der Schweiz Organisationen wie „Exit“ und „Dignitas“ eingerichtet werden, die dann die Sterbewilligen auf ihrem letzten Weg begleiten.

f. Für den Fall einer Demenz-Erkrankung und der damit verbundenen Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit darf eine Sterbeverfügung nach dem Muster der bereits bestehenden Patientenverfügung verfasst werden.

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