Sterbehilfe – Abschied nehmen in Würde

Sterbende in den Pflegeheimen und in den Krankenhäusern werden aber immer noch in „Sterbekammerln“ abgeschoben, damit sie den Tagesbetrieb nicht stören.

Dank der Hospizbewegung beginnt sich wieder vieles zum Positiven zu verändern. Das Ziel jeglicher Hospiz-Betreuung ist aber ein würdevolles Sterben zuhause.

Die einzelnen spezialisierten Versorgungsangebote sind aber auf einzelne Regionen begrenzt oder nur für bestimmte Erkrankungen ausgerichtet. 

So gibt es den Psychosozialen Dienst, Tagesbetreuungseinrichtungen, Memory Kliniken usw.. Mehr dazu ist den „Sterbebegleitungsangeboten“ in den einzelnen Bundesländern zu entnehmen. Eine erste Information bietet auch der Link: www.hospiz.at

Als besonders schwierig gestaltet sich jegliche Sterbe- und Krankenbegleitung von Demenzkranken: fehlende Kommunikation wie auch richtiges Einschätzen und Bewerten von Schmerzempfinden.

Das „Recht auf Kommunikation“ sind aber Dreh- und Angelpunkt jeglicher Persönlichkeit. Sie machen sie eigentlich aus.  

Die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit von Dementen wird vor allem bei der Sterbehilfe schlagend. Demente sind nämlich nicht mehr in der Lage, eine Sterbeverfügung zu treffen. Einen Ausweg aus diesem Dilemma böte die Möglichkeit, wenn man eine Sterbe- wie eine Patientenverfügung verfassen darf – und zwar dann, wenn die Demenz in ein bestimmtes Stadium eingetreten ist.        

Dies und weitere Überlegungen dazu fanden in dem 5-Sterne – für – Österreich – Vorschlag „Gesetzliche Neufassung der Sterbehilfe in Österreich“  ihren Niederschlag.

Die gesetzliche österreichische Sterbehilferegelung aus dem Jahr 2022 sieht vor, dass dauerhaft schwerkranke oder auch unheilbar kranke Personen vor einem Notar eine Sterbeverfügung errichten müssen, die zudem noch von zwei Ärzten abgesegnet sein muss.

Es ist auch von ärztlicher Seite die Entscheidungsfähigkeit des Sterbewilligen  zu attestieren. Erst daraufhin erhält er in einer Apotheke das letale Präparat.  

Die 5-Sterne-für-Österreich fordern stattdessen den Wegfall jeglicher bürokratischer und ärztlicher Barrieren:   

 a. Der Patient muss nur volljährig sein, unter psychischen oder physischen Schmerzen leiden und voraussichtlich keine Aussicht auf eine Heilung haben.

b. Der Patient muss seinen Wunsch, zu sterben,  freiwillig (ohne Druck von außen)  schriftlich formulieren oder auch mündlich – vor Zeugen oder einem Arzt – aussprechen.   

c. Minderjährige Patienten bedürfen einer Zustimmung ihrer Eltern oder gesetzlicher Vertreter. Bei geschäftsunfähigen Patienten muss allerdings der Sterbewunsch in einer eigenen Sterbeverfügung festgelegt werden.   

d. Erfüllt der Sterbewillige diese Voraussetzungen, dann kann er sich von seinem Hausarzt das letale Präparat verschreiben lassen. 

e. Auch in Österreich dürfen wie in der Schweiz Organisationen wie „Exit“ und „Dignitas“ eingerichtet werden, die dann die Sterbewilligen auf ihrem letzten Weg begleiten.

f. Für den Fall einer Demenz-Erkrankung und der damit verbundenen Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit darf eine Sterbeverfügung nach dem Muster der bereits bestehenden Patientenverfügung verfasst werden.

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